Schutz der Privatsphäre im Finanzbereich – das Bankgeheimnis
Kein anderer Aspekt des Schweizer Bankensystems hat derart viele Mythen, Legenden und irrige Vorstellungen begründet wie das Bankgeheimnis. Für die einen ist es ein Schweizer Markenzeichen, unbezwingbar wie eine Festung. Für die anderen ist es eine zweifelhafte oder gar schädliche Einrichtung, die es politisch zu bekämpfen gilt. Beide Wahrnehmungen kollidieren mit der Wirklichkeit – die erste Auffassung ist positiv überhöht, während die zweite negativ aufgeladen ist. Die Realität ist anders.
Das Bankgeheimnis verbietet es den Schweizer Banken, Informationen über ihre Kunden an Dritte weiterzugeben; der Schutz gilt jedoch nicht absolut. In gewisser Hinsicht ist das Bankgeheimnis für den Bankier, was das Arztgeheimnis für den Arzt ist. Es gehört dem Kunden und nicht der Bank. Die Bank kann das Bankgeheimnis nicht von sich aus aufheben, der Kunde kann sie jedoch von ihrer Schweigepflicht entbinden und sie ermächtigen oder verpflichten, Informationen weiterzugeben, die unter das Bankgeheimnis fallen. Bankangestellten, die gegen diese Schweigepflicht verstossen, droht Gefängnis oder eine Geldstrafe.
Im Februar 2010 hat der Bundesrat seine Weissgeldstrategie für den Finanzmarkt Schweiz konkretisiert. Damit macht die Schweizer Regierung klar, dass die Schweiz in der Vermögensverwaltung konsequent auf steuerkonforme Gelder setzt. Mit dem Vorschlag einer anonymen Quellensteuer mit abgeltender Wirkung bringt die Schweiz zwei berechtigte Anliegen unter einen Hut: die Rechte der Staaten auf Steuereinnahmen sowie die Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf Schutz der Privatsphäre in Finanzangelegenheiten.
Grundlagen
Das Bankgeheimnis ist aus einer langen Tradition der Diskretion entstanden, welche den Ruf der Schweizer Bankiers begründet hat. Es ist seit 1934 ausdrücklich im Gesetz verankert. Dabei handelt es sich jedoch nicht etwa um eine exklusive Besonderheit der schweizerischen Gesetzgebung: Der Begriff des Bankgeheimnisses ist in vielen Ländern mit hochentwickeltem Bank- und Finanzsystem bekannt, wenn auch mit unterschiedlichen Anwendungsformen.
Grenzen
Gesetzliche Schranken bestehen beim Schweizer Bankgeheimnis seit jeher: Weder Geldwäscher noch Terroristen können sich dahinter verstecken und auch keine Menschen, die der Korruption oder anderer gravierender Delikte verdächtigt werden. Verschiedene Bestimmungen des Zivilrechts, Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Strafrechts, Verwaltungsstrafrechts sowie der Rechtshilfe in Strafsachen sehen zudem Ausnahmen vom Bankgeheimnis vor. So kann das Bankgeheimnis auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Aufsichtsbehörde gegen den Willen des Kunden aufgehoben werden.
Zudem hat der Bundesrat im März 2009 beschlossen, den Vorbehalt gegenüber Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zurückzuziehen. Auf dieser Grundlage leistet die Schweiz Ländern, mit denen ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Standard besteht, auch bei Steuerhinterziehung und nicht mehr nur wie bis anhin bei Steuerbetrug Amtshilfe, sofern ein konkreter Verdacht besteht. Die Privatsphäre der unbescholtenen Bürgerinnen und Bürger bleibt dabei weiterhin gewahrt.
Externe Links
- Schutz der Privatsphäre im Finanzbereich Eidg. Finanzdepartement
- Schutz der Privatsphäre im Finanzbereich Staatssekretariat für internationale Finanzfragen
- Bankkundengeheimnis Schweizerische Bankiervereinigung
- Geld, Banken, Kredit 1850 – 1936 Wirtschafts- und Sozialgeschichte online, Universität Zürich
