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Therese Duardt, eine von 200 Heimatlosen im Polizeiregister (in neuem Fenster)

Therese Duardt, eine von 200 Heimatlosen, die zwischen 1852 und 1853 für ein zentrales Polizeiregister von Carl Durheim fotografiert wurde.© Carl Durheim

Obschon mit der französischen Invasion Ende des 18. Jahrhunderts viele soziale Ungleichheiten verschwanden, gab es auch im 19. Jhd. noch Gemeinschaften, die nur sehr wenige politische oder soziale Rechte besassen.

Juden

Die Rechte der Juden waren während Jahrhunderten stark eingeschränkt. Zeitweise wurden die Juden auch auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft aktiv verfolgt. Mitte des 14. Jahrhunderts wurden sie zuerst aus den Städten verdrängt und schliesslich in spezielle Regionen verbannt.

Im 18. Jahrhundert wurde ihr Aufenthaltsrecht auf die zwei Orte Lengnau und Endingen im Kanton Aargau beschränkt.

Während der Helvetischen Republik Ende des 18. Jahrhunderts erhielten sie das Recht auf freie Wahl des Berufs und des Wohnorts. 1803 wurden in der Mediationsakte die alten Restriktionen jedoch wieder aktiviert. Erst 1860 erhielten die Juden das Stimm- und Wahlrecht sowie die freie Wahl von Beruf und Wohnort zugestanden. Die Verfassung von 1874 gewährte ihnen schliesslich auch die Religionsfreiheit.

Die Heimatlosen

Die "Heimatlosen" waren in keiner Gemeinde registriert und zu einem Leben als Landstreicher verurteilt.

Gründe für den Verlust des Heimatscheins gab es viele: Vernachlässigung der Kinder, ein Leben ‚in Sünde’, (d.h. z.B. mit einem Partner, mit dem man nicht verheiratet war), Desertion aus der Armee, ‚falsche’ politische oder religiöse Ansichten.

1850 wurde ein Gesetz erlassen, das zur Beseitigung der Landstreicherei allen Heimatlosen ein Bürgerrecht verlieh. Die Gemeinden waren verpflichtet, ihre Bürger zu unterstützen, damit diese nicht betteln mussten. Die Ankündigung des neuen Gesetzes führte dazu, dass die Gemeinden versuchten, möglichst schnell – also vor dem Inkrafttreten des Gesetzes - möglichst viele Heimatlose von ihrem Territorium zu verdrängen.